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Das Notizbuch. Ein Gerichtsbericht.

Von Michael Boz


In Berlin-Moabit wurde seit den ersten Januarwochen diesen Jahres vor der Schwurgerichtskammer des Kriminalgerichtes gegen einen Angeklagten wegen eines äußerst grausam begangenen Tötungsdelikts verhandelt, dessen Einzelheiten so unbeschreiblich sind, dass die Details desselben zu Ihrer Schonung nicht genannt werden sollen, bis natürlich auf die unumgänglichen Fakten, deren Kenntnis zum Verständnis des Vorfalles unverzichtbar sind.
Am 21. Januar, dem dritten Verhandlungstage, nachdem die Anklageschrift und das psychiatrische Gutachten an den ersten beiden Verhandlungstagen Gegenstand des Prozesses waren, wurde der Zeuge Knapp gehört. Mit den Gepflogenheiten während einer Gerichtsverhandlung nicht vertraut, trat Knapp, nach Aufruf seines Namens durch einen Gerichtsbediensteten, verunsichert um sich blickend in den großen, menschengefüllten Verhandlungssaal, sah auf der einen Seite, gegenüber des Publikums, erhöht sitzend und deshalb auf ihn hinunterblickend drei Personen in schwarzen Roben und zwei in Zivil, die aussahen, als hätten sie ihre Roben vergessen, nahm zutreffend an, dass es sich bei ihnen um die Richter handeln müsse und wandte sich ihnen zu. Nach der Belehrung durch die Vorsitzende Richterin über die Wahrheitspflicht bei seiner Aussage und der Erledigung weiterer Formalitäten, wurde Knapp aufgefordert, seine Wahrnehmungen zum Tathergang zunächst zusammenhängend zu schildern. Ruhig legte er, ohne dabei einen der Prozessbeteiligten anzuschauen, unterbrochen nur durch mehrfache Aufforderungen der Vorsitzenden Richterin und Bitten der Protokollantin, etwas lauter zu sprechen, damit man ihn verstünde, den Hergang der bestialischen Tat in allen Einzelheiten dar, erzählte, dass der Täter gelassen gewirkt und den Eindruck hinterlassen habe, alle Zeit der Welt zu haben und nach der Tat ein kleines rotes Notizbuch aus der Jackentasche genommen habe, um etwas zu notieren, und beantwortete die Fragen des Verteidigers des Angeklagten, wie er hätte dies alles so genau wahrnehmen können, damit, dass er sich zum Pilze sammeln in dem Waldgrundstück in unmittelbarer Nähe des Tatortes befunden habe und die Frage des Staatsanwaltes, weshalb er dem Opfer nicht geholfen oder sich nicht gleich als Zeuge bei der Polizei gemeldet habe, damit, dass er sozusagen neben sich gestanden habe, so als sähe er die schreckliche Szene in Zeitlupe, wie in einem Film, was wohl auf so etwas wie einen Schock zurückzuführen sei; noch heute könne er das Grauen nicht begreifen und es liefe ihm ein Schauer über den Rücken, wenn er an die Mordnacht dächte.
Mit einem Stirnrunzeln signalisierten alle Richter der Kammer, der Staatsanwalt, der Angeklagte dem Schweiß auf der Stirn stand, während er den Ausführungen Knapps mit weit aufgerissenen Augen folgte und dabei immer wieder wild aber stumm seinen Kopf schüttelte, und dessen Verteidiger ihre Zweifel an Knapps Aussage, die einer der beisitzenden Richter mit Fingerzeig auf den Angeklagten dergestalt formulierte, dass vor wenigen Tagen an gleicher Stelle ein Sachverständiger sich dahingehend erklärt habe, dass eine solche Tat nur von einem psychisch Kranken verübt worden sein könne, ähnlich wie der Angeklagte unzweifelhaft einer sei man betrachte nur dessen starren, stierenden Blick, die äußerliche Aufgewühltheit bei der Schilderung des Tatherganges durch den Zeugen und die innere Leere und Teilnahms- sowie Mitleidslosigkeit, weshalb er, und seine Kollegen seien sicher auch dieser Ansicht, meine, die Darstellungen des Zeugen von der ruhigen, mechanischen Tatausführung widersprächen einer Wahnsinnstat; vielmehr wäre es wahrscheinlicher, von einem aufgeregt, mit zitternden Händen und verzerrtem Gesicht handelnden Täter auszugehen und überhaupt, so schloss er, was der Unsinn mit dem Notizbuch solle, dies täte nichts zur Sache. Kleinlaut wisperte der Zeuge, nur mitgeteilt zu haben, was er gesehen hätte, worauf der Richter im scharfen Tonfall derart reagierte, den Zeugen an seine Wahrheitspflicht zu erinnern und mit Strafen im Falle einer Falschaussage oder gar eines Meineides drohte. Aufgefordert, sich die Angelegenheit nochmals genau durch den Kopf gehen zu lassen, nur das zu äußern, woran er sich tatsächlich und wahrhaftig noch erinnern könne und nochmals seine Eindrücke vom Täter zu schildern, äußerte Knapp, sich nun erinnern zu können, beim Täter fahrige Handbewegungen und dessen stechenden, durchdringenden Blick wahrgenommen zu haben. Mit dem Notizbuch, da sei er sich auch nicht mehr so sicher; es sei eine Verwechselung mit einer anderen Begebenheit möglich. Zufrieden lehnten sich die Richter zurück; nur der in der Nähe der Protokollführerin sitzende Richter versicherte sich, dass diese letzte Aussage auch ordnungsgemäß protokolliert worden war, weil dies für die Urteilsbegründung vonnöten sein würde. Als die Vorsitzende noch jovial fragte, ob er, Knapp, den Täter hier im Gerichtssaal sehen und auf ihn deuten könne und der Zeuge nicht sogleich antwortete, verzogen sich die Mienen der Beteiligten wieder, wobei sich das Gesicht des Angeklagten erhellte und die Stirnen der anderen Beteiligten immer tiefere Furchen zogen, je länger eine gewisse Antwort ausblieb, woraufhin sich nun der Staatsanwalt mit einem ärgerlichen Blick zu seiner Armbanduhr genötigt sah, den Zeugen auf seine Pflichten hinzuweisen. Da der Angeklagte der sein musste, der ohne schwarze Robe an der Seite seines mit einer Robe bekleideten Verteidigers saß, ohnehin hatte einer der beisitzenden Richter kurz zuvor bei der Beschreibung des psychisch kranken Täters auf den Angeklagten gewiesen, und von ihm jetzt erwartet wurde, auf diesen zu weisen, so tat er das. Einzig und allein der Angeklagte erhob sich und rief lauthals aus: "Nein ich war es nicht! Nein, nein, nein!", was ihm die Ermahnung eines der Richter einbrachte, er möge doch sein mit ihm wieder durchgehendes Temperament zügeln und sich beherrschen. Ein letztes Auflehnen des Verteidigers mit der Feststellung, dass es merkwürdig erscheine, wenn der Zeuge seine Aussage ändere und gar den Fragen und Forderungen des Gerichts anpasse, brachte ihm die Hinweise des Gerichts ein, erstens nur Fragen stellen zu dürfen, er, der Verteidiger, könne sicher sein, dass das Gericht die sich aufgrund der Fakten aufdrängenden rechtlichen Würdigungen getreu des Grundsatzes "iura novit curia" selbst und gerecht vornehmen werde, zweitens doch sachlich zu bleiben und drittens wäre es bei der langen Zeitdauer zwischen Tat und Verhandlung doch nur allzu verständlich, wenn der Zeuge sich nicht gleich an das gesamte Geschehen minutiös erinnern könne. Gleichwohl werde man dem Angeklagten wie auch dem Zeugen Gerechtigkeit widerfahren lassen und aus diesem Grunde zur Beratung die Verhandlung unterbrechen. Die Zweifel, die einer der beisitzenden Richter an der Glaubwürdigkeit des Zeugen anmeldete, wurden während der geheimen Beratung der Kammer seitens der Vorsitzenden durch die Bemerkung zerstreut, dass der Angeklagte ein gerissener Schauspieler sei, ein psychopathischer Berufsverbrecher also und letztlich seien doch mehr schuldige Verbrecher auf freiem Fuß als zu unrecht Verurteilte im Gefängnis. So beschloss man, die Vernehmung des Zeugen Knapp am kommenden Verhandlungstage fortzuführen, wobei ihm, da er der Situation in einem Gerichtsverfahren intellektuell nicht gewachsen sei und er sich um Kopf und Kragen reden könnte, ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beigeordnet werden solle.
So begab es sich, dass Knapp am vierten Verhandlungstage in Begleitung seines Anwalts erschien, der Angeklagte jedoch die weitere Verteidigung durch den ihm als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt ablehnte, da dieser ihm anheim gestellt habe, die Tat, wenn er sie denn begangen habe, doch zu gestehen, zumal der Täter für die Zeit der Tatausführung nach den Darlegungen des Sachverständigen unzurechnungsfähig gewesen sei; er aber sei weder unzurechnungsfähig noch habe er die Tat begangen. Nun wurde dem Angeklagten ein anderer Verteidiger, dessen Eitelkeit durch das große Interesse der Presse an diesem Fall geschmeichelt wurde, der aber auch die Gefahr der Ablehnung dieses Mandates durch seine übrige Klientel sah, bestellt, der mangels Zeit und Lust und wegen andauernder Vorbereitungen des Winterurlaubs die Akten ohnehin nicht ausführlich genug studiert hatte, wobei er den Akten beim oberflächlichen Durchsehen den Hinweis entnahm, dass der Zeuge Knapp den Angeklagten aus der Menge der an diesem Tage im Verhandlungssaal anwesenden Personen als den Täter identifiziert hatte, und am fünften Verhandlungstage die vom Zeugen Knapp am dritten Verhandlungstage zuletzt geschilderte und nun erneut vorgetragene Version des Geschehens widerspruchslos hinnahm.
Dem Zeugen und dessen Zeugenbeistand wurde mitgeteilt, dass sie nun gehen könnten. Die große, schwere Eichenholztür fiel hinter ihnen zu, sie schritten den langen Gang in Richtung des säulengeschmückten Treppenhauses entlang, der Anwalt verabschiedete sich kurz und Knapp blieb stehen. Er schaute sich um, nahm ruhig ein rotes Notizbuch aus seiner Jackentasche, trug darin etwas ein und verließ das Gerichtsgebäude.



Eingereicht am 10. März 2004.
Herzlichen Dank an die Autorin / den Autor.
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